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Eigenmittel
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1. Begriff: An das Eigenkapital einer Institution angelehnte, weite Bezeichnung für ihr Haftungs-/Verlustauffangpotential, zumeist im Kontext der Finanzaufsicht über Bank- oder Versicherungsunternehmen verwendet. –2. Bankaufsichtsrecht: Einzelne Kreditinstitute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a I-V KWG müssen mit Blick auf die Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen gegenüber Einlegern und anderen Gläubigern über angemessene Eigenmittel verfügen (§ 10 I KWG). Per 2012 bestehen die Eigenmittel aus dem haftenden Eigenkapital sowie den Drittrangmitteln. Einzelheiten der Eigenmittelkomponenten sowie der Relationen dieses Risikoträgers zu den von einem Kreditinstitut eingegangenen Risiken regelt das Bankaufsichtsrecht, insbes. §§ 10 – 10b KWG i.V.m. der Solvabilitätsverordnung, bes. §§ 2-4 SolV. Erhebliche Änderungen dieser Normensammlungen sind Basel III geschuldet, sie umfassen u.a. die Abschaffung der Eigenmittelkategorie der Drittrangmittel. –3. Versicherungsaufsichtsrecht: VU sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge über sog. freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem Geschäftsumfang des VU bemisst (§ 53c I VAG). Per 2012 ergeben sich die Eigenmittel entsprechend der Komponenten, die der Gesetzgeber in § 53c III-IIId als zurechenbar anerkannt hat. Weitere Einzelheiten dieses Risikoträgers und seiner Relation zu den von einem VU eingegangen Risiken ergeben sich aus den (Anlage-)Normen des VAG sowie ergänzender Vorschriften, insbes. der Kapitalausstattungsverordnung. Erhebliche Änderungen dieser Normensammlungen sind der neuen Aufsichtskonzeption Solvabilität II geschuldet, welche in diesem Bereich eine Annäherung von Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht vorzeichnet.
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