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Einkommensteuer, Veranlagung und Erhebung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Veranlagungsteuer, d.h. sie wird durch schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) festgesetzt (§ 25 EStG, §§ 155 ff. AO; Steuerbescheid). Sofern nicht bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung nach § 46 EStG unterbleibt, erfolgt diese nach dem Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum bezogen hat.

    Veranlagungszeitraum (§ 2 VII EStG) ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Für Land- und Forstwirte gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und für Gewerbetreibende kann auf Antrag ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr von der Finanzbehörde genehmigt werden (§ 4a EStG). § 25 III EStG verpflichtet zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

    2. Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Steuerpflichtige haben vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten, die prinzipiell nach den Verhältnissen der Vergangenheit bemessen werden. Vorauszahlungen werden auf die Einkommensteuer angerechnet; nach Bekanntgabe des Steuerbescheids muss der Steuerpflichtige noch eine Abschlusszahlung leisten oder er erhält eine Rückerstattung.

    3. Veranlagungsarten:
    a) Einzelveranlagung: Die Einkommensteuer geht vom Individualprinzip aus, weshalb jeweils das einzelne Steuersubjekt steuerpflichtig und grundsätzlich einzeln zu veranlagen ist. Der Einzelveranlagung unterliegen alle Steuerpflichtigen, für die nicht die Ehegattenbesteuerung (vgl. b) gilt. Hierzu zählen Ledige, dauernd getrennt lebende Ehegatten und i.d.R. Verwitwete und Geschiedene. Es findet der Grundtarif und in Ausnahmefällen der Splittingtarif Anwendung (§ 32 VI EStG; Einkommensteuertarif).
    b) Ehegattenveranlagung: Durchbrochen wird das Prinzip der Einzelveranlagung bei Ehegatten, wenn diese die Form der Zusammenveranlagung gewählt haben.
    Die Veranlagung von Ehegatten erfolgt meist durch Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Hierbei wird das Splittingverfahren angewendet. Dieses Verfahren gilt auch bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, und bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe im Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde und für den zuvor eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde (§ 32a VI EStG).
    Die Einzelveranlagung (§ 26a EStG) wird durchgeführt, sofern ein Ehegatte diese Veranlagungsform wählt (§ 26 II i.V. mit § 26a EStG). Hierbei werden die Einkünfte jedes Ehegatten getrennt ermittelt und getrennt zur Summe der Einkünfte zusammengerechnet. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat; auf Antrag werden sie hälftig verteilt. Auf das zu versteuernde Einkommen jedes Ehegatten wird der Grundtarif angewendet. Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c EStG) werden Ehegatten so behandelt, als ob sie unverheiratet wären.

    4. Besondere Erhebungsform: In vier Fällen wird statt der Veranlagung ein Quellenabzug (Quellensteuer) durchgeführt:
    bei der Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG),
    bei der Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG), 
    in bestimmten Fällen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 50a EStG) und
    bei der Bauabzugssteuer (§§ 48 ff. EStG). Ein Quellenabzug kann abgeltende Wirkung haben. Wenn dies auf alle erzielten Einkünfte zutrifft, ist eine Einkommensteuererklärung i.d.R. entbehrlich (§§ 43 V, 46, 50 II EStG).

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