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Entschädigungseinrichtung
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Eine Entschädigungseinrichtung ist eine in den §§ 6, 7 des Anlagerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) vorgesehene Stelle, deren Aufgabe es ist, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute (§ 1 I AnlEntG) einzuziehen, die für eine Entschädigung nach § 3 AnlEntG angesammelten Mittel nach dem Gesichtspunkt der Risikomischung so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen bei angemessener Rentabilität gewährleistet sind (§ 8 I 3 AnlEntG), und die im Entschädigungsfall (§ 1 IV AnlEntG) die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (§ 1 III AnlEntG) entschädigt (§ 6 II AnlEntG). Eine Entschädigungseinrichtung wurde bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute zugeordnet sind (§ 6 I AnlEntG). Die Verwaltung der Entschädigungseinrichtung erfolgt durch die KfW. § 7 I AnlEntG sieht vor, dass die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auch einer juristischen Person des Privatrechts als „beliehener“ Entschädigungseinrichtung zugewiesen werden können, wenn diese zur Übernahme der Aufgaben bereit ist und im Hinblick auf Leitungspersonal, Ausstattung (u.a. Eigenmittel in Höhe von mindestens einer Mio. Euro) und Organisation hinreichende Gewähr für die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen bietet. Solche Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 7 III AnlEntG. Beliehen wurde bisher die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) als nicht rechtsfähiges Sondervermögen bei der KfW.
Siehe auch gesetzliche Entschädigungseinrichtung.
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