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Revision von Ergebnisrücklagen vom 17.01.2018 - 17:28

Ergebnisrücklagen

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    Gewinnrücklagen in Bilanzen der Genossenschaften (§ 337 II HGB). Sie sind aufzugliedern in die gesetzliche Rücklage und andere Ergebnisrücklagen. –
    Kontext: Rücklagen der Institute, Eigenkapital der Kreditinstitute.

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