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Finanztermingeschäfte
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1. Begriff: Im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) - zunächst § 2 IIa WpHG, eingefügt durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz - Derivate (§ 2 II WpHG) und Optionsscheine (§ 37e S. 2 WpHG).
2. Informationspflichten: Bis zur Aufhebung der Vorschrift durch das FRUG 2007 mussten Unternehmen, auch solche mit ausländischem Sitz, aber Aktivitäten im Inland (§ 37d V WpHG), die gewerbsmäßig oder in größerem Umfang Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, Verbraucher (und deren Vertreter, § 37d III) vor Vertragsabschluss schriftlich über bestimmte, in § 37d I 1 WpHG aufgeführte Verlustrisiken (im Abstand von zwei Jahren) informieren; das nur hierauf bezogene Merkblatt war vom Verbraucher zu unterschreiben. Keine Informationspflicht bestand für die Zuteilung von Bezugsrechten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 37d II WpHG). Verstöße gegen die Informationspflichten begründeten einen Anspruch auf Schadensersatz, der drei Jahre nach Entstehung verjährte (Verjährung); das Verschulden des Unternehmens wurde dabei vermutet (§ 37d IV WHG). Die Einhaltung der Pflichten wurdr durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht (§ 37f WpHG, ebenfalls aufgehoben). Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlegerberatung ergeben sich seither aus den verschärften allgemeinen Regelungen der §§ 31 ff. WpHG.
3. Verbotene Finanztermingeschäfte: Zum Schutz der Anleger kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmte Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken (§ 37g I); diese Geschäfte einschließlich solcher in ihrem Umfeld sind dann nichtig (§ 37g II WpHG).
4. Gegenüber Ansprüchen aus Finanztermingeschäfte, bei denen mindestens ein Teil ein gewerbs- oder geschäftsmäßig in diesem Bereich tätiges Unternehmen ist, greift der Differenzeinwand nach § 762 BGB nicht ein (§ 37e S. 1 WpHG).
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