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Revision von Fremdwährungswechsel vom 16.11.2018 - 15:00

Fremdwährungswechsel

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    nach Art. 41 WG Wechsel, der auf eine Währung lautet, die am Zahlungsort nicht gilt (Fremdwährungsschuld). Hat der Aussteller nicht die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben (Effektivvermerk), kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Der Fremdwährungswechsel ist ein Auslandswechsel.

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