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Gebietsansässiger
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i.S. des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 4 I Nr. 5 AWG):
natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland/im Inland („Wirtschaftsgebiet”);
juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland;
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsfremden, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Inland befinden.
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