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gesetzliche Rentenversicherung
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1. Begriff: Staatlich organisierte Rentenversicherung, die im Fall der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen laufende Geldleistungen gewährt.
2. Merkmal: Versorgungsansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger entstehen im Wesentlichen aufgrund von Beitragszahlungen, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder anderen Anrechnungszeiten. Die Höhe der Rente ergibt sich nach der Rentenformel, indem die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Zur Ermittlung der in einem Beitragsjahr erworbenen persönlichen Entgeltpunkte wird das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten (soweit es die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet) zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten in Bezug gesetzt.
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