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Revision von Grundsatz I vom 09.04.2020 - 17:44

Grundsatz I

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    Nach Aufhebung des Grundsatzes Ia zum 1.10.1998 war der Grundsatz I der einzige Eigenkapitalgrundsatz des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [BaFin]), nach dem diese Behörde beurteilte, ob Institute und Institutsgruppen i.S. des KWG über angemessene Eigenmittel verfügten. Gemäß § 2 I des Grundsatzes I durfte das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital (§ 10 II 2 KWG a.F.) eines Instituts und dessen gewichteten Risikoaktiva (nach § 4 Satz 2 des Grundsatzes I Bilanzaktiva [§ 7], bilanzunwirksame Geschäfte [§ 8] sowie Financial Swaps, Finanztermingeschäfte und Optionen [§ 9]) acht Prozent täglich zum Geschäftssschluss nicht unterschreiten. Der Grundsatz I wurde durch die neu geschaffene und am 1.1.2007 in Kraft getretene Solvabilitätsverordnung ersetzt.

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