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gutgläubiger Erwerb von Grundstücken
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Der gute Glaube des Erwerbers bezieht sich bei Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch (anders als bei beweglichen Sachen, bei denen es i.d.R. auf den Besitz an der Sache ankommt). Dessen Inhalt gilt zugunsten der Person als richtig, die ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht (z. B. Grundpfandrecht) durch Rechtsgeschäft erwirbt (§ 892 BGB). Wenn aber der Erwerber zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags oder der Einigung die Unrichtigkeit kennt, wirkt regelmäßig kein „öffentlicher Glaube” des Grundbuchs.
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