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Inhaberpapier
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1. Begriff: Wertpapier, das keine bestimmte Person, sondern den jeweiligen Inhaber als berechtigt ausweist, das in der Urkunde verbriefte Recht geltend zu machen (z.B. Inhaberschuldverschreibung, Inhaberscheck, Inhaberaktie).
2. Rechtswirkungen: Inhaberpapiere begründen zugunsten des jeweiligen Inhabers die widerlegbare Vermutung, dass es sich bei diesem auch um den materiell Berechtigten handelt. Der Schuldner kann daher mit befreiender Wirkung an den Inhaber leisten (Legitimationswirkung). Das verbriefte Recht wird i.d.R. durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff. BGB) übertragen (das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier). Zur Erhöhung der Verkehrsfähigkeit lässt das Gesetz sogar gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten an verlorenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Inhaberpapieren zu (§ 935 II BGB). Bei Veräußerung durch einen Kaufmann wird zudem der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis geschützt (§ 366 I HGB). Kreditinstitute gelten aber beim Erwerb von Inhaberpapieren grundsätzlich als bösgläubig, wenn zur Zeit der Veräußerung der Verlust des Papiers im Bundesanzeiger bekannt gemacht und seit dem Ablauf des Jahres, in dem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist (§ 367 I 1 HGB).
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