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Institutsgruppen i.S. des KWG
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Eine Institusgruppe i.S. des KWG besteht gemäß § 10a I KWG aus einem übergeordneten Unternehmen sowie einem oder mehreren nachgeordneten Unternehmen. Als übergeordnete Unternehmen gelten dabei CRR-Institute (Institut i.S. der CRR), die nach Art. 11 CRR die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie weitere Institute, die zwar keine CRR-Institute sind, für die aber die Bestimmungen der CRR gemäß § 1a KWG dennoch Gültigkeit haben und die ebenfalls nach Art. 11 CRR die Konsolidierung vorzunehmen haben. Auf Antrag des übergeordneten Unternehmens kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, wobei zuvor das gruppenangehörige Institut zu hören ist (§ 10a I 5 KWG). Nachgeordnete Unternehmen sind Unternehmen, die gemäß Art. 18 CRR zu konsolidieren sind oder freiwillig in die Konslidierung einbezogen werden (§ 10a I 3 KWG).
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