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Revision von Investmentaktiengesellschaft vom 14.11.2018 - 12:32

Investmentaktiengesellschaft

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    Investmentaktiengesellschaft ist - neben der Investmentkommanditgesellschaft - die nach § 1 XI Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für Investmentgesellschaften vorgeschriebene Rechtsform von Investmentvermögen i.S. des KAGB, wobei zwischen Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital unterschieden wird. So dürfen offene inländische Investmentvermögen - sofern sie nicht als Sondervermögen gemäß den Vorschriften der §§ 92-107 KAGB aufgelegt werden - nur als Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital aufgelegt werden (§ 91 I KAGB). Hingegen dürfen geschlossene inländische Investmentvermögen nur als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Sowohl Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital als auch Investmentgesellschaften mit fixem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden (§§ 108 I, 140 I KAGB). Neben den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) gelten für Investmentaktiengesellschaften auch die spezialgesetzlichen Vorschriften des KAGB.

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