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Revision von Kellerwechsel vom 30.07.2012 - 18:32
Kellerwechsel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Wechsel, der auf eine fingierte oder insolvente Person bzw. Firma ausgestellt oder gezogen wird. Er ist zwar formgültig, wer ihn wissentlich verwendet, macht sich jedoch wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar. Der scheinbar Unterzeichnende, so es ihn überhaupt gibt, haftet wechselmäßig mangels Begebungsvertrages nicht, wohl aber der Fälscher selbst (Art. 8 WG analog).
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