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Kommissionsgeschäfte der Kreditinstitute
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Geschäfte der Banken und Sparkassen (Bankgeschäfte), bei denen diese nach den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte (vgl. Sonderbedingungen der Kreditinstitute; Anhang zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute [zu Nr. 1 I 2 AGB Banken sowie Nr. 1 II AGB Sparkassen]) als Kommissionäre auftreten. Nach Nr. 1 I dieser Bestimmungen gilt dies bei Aufträgen ihrer Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren im In- und Ausland, wenn keine Festpreisgeschäfte (als Kauf) abgeschlossen werden. Diese sog. Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die AGB des Vertragspartners der Bank. Nach Nr. 8 II darf der Kunde generell den Ausführungsplatz und -ort eines Einzelgeschäfts bestimmen. Wird eine Weisung nicht erteilt, werden die Kundenaufträge im Inland abgewickelt, sofern dies möglich ist, Nr. 10. I.d.R. werden die Aufträge über die Börse ausgeführt. Nach Nr. 5 darf der Kunde der Bank oder Sparkasse bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge). Ein solcher Auftrag ist nach Nr. 6 II bis zum letzten (Börsen-)Handelstag des laufenden Monats gültig. Ein unlimitierter Auftrag (Nr. 6 I) gilt dagegen nur für einen Handelstag
beim Bezugsrechtshandel nach Nr. 7 für die Dauer dieses Handels. Preislich limitierte Aufträge zum Verkauf oder Kauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Bei einer Kursaussetzung erlöschen sämtliche an dieser Börse auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere (Nr. 8 II). Banken oder Sparkassen müssen nach Nr. 4 Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder zur Ausübung von Bezugsrechten ausführen, wenn das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Erfüllung ausreicht. Es gelten zahlreiche Benachrichtigungspflichten (Nr. 3 II, 4 S. 2, 6 I 2, II 3 u.ö.). Nach Nr. 9 haften Banken für die ordnungsgemäßew Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Partner des Zwischenkommissionärs (Nr. 1 II 1); bis zum Abschluss dieses Geschäfts haften sie bei Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung.
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