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Pfändung
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hoheitlicher Akt, durch den die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt (Pfändung von beweglichen Sachen, Pfändung von Geldforderungen). Mit der Pfändung wird ein Gegenstand der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen, um zugunsten des Gläubigers verwertet zu werden. Die Pfändung begründet ein Veräußerungsverbot, das Verfügungen des Schuldners über den gepfändeten Gegenstand dem Gläubiger gegenüber unwirksam macht (§§ 135, 136 BGB). Bei Pfändung von Geldforderungen hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen (§ 829 ZPO). Eine Sonderform der Pfändung ist die Vorpfändung.
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