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Revision von Repräsentanz vom 24.10.2018 - 14:19

Repräsentanz

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    1. Repräsentanzen ausländischer Banken: Vertretungen ausländischer Banken in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 53a KWG sind Errichtung, Verlegung und Schließung von Repräsentanzen ausländischer Banken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank vom Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. Eine Repräsentanz einer ausländischen Bank wird bankaufsichtlich nicht überwacht (Bankenaufsicht), weil sie nicht der Durchführung von Bankgeschäften dient. Werden jedoch ganz oder teilweise Bankgeschäfte durchgeführt, so handelt es sich um eine Zweigstelle einer ausländischen Bank, die gemäß § 53 KWG eine Erlaubniserteilung (Betriebserlaubnis) benötigt (Auslandsbanken), sofern für sie nicht die Regelung des § 53b KWG eingreift („Europäischer Pass”).

    2. Repräsentanzen inländischer Banken: Vertretungen von inländischen Kreditinstituten in anderen Staaten. Die Tätigkeit von Repräsentanzen ist nicht auf die Abwicklung, sondern auf die Anbahnung von Bankgeschäften gerichtet. Ihre Aufgabe besteht in der Beschaffung von Informationen und in der Kontaktpflege.

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