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Richtlinien für die Depotprüfung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Merkmale: Die Richtlinien für die Depotprüfung wurden mit erstmaligen Inkrafttreten der "Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und über die Prüfung nach § 12 I 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)" vom 17.12.1998 aufgehoben. Ergänzt wird die PrüfbV durch die BaFin-Bekanntmachung über die „Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21.12.1998 (BAnz. Nr. 246)” in Kraft gesetzt. Die Anforderungen sind Hilfsmittel für die Depotprüfer über die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Bestimmungen bzw. Grundsätze über die Ordnungsmäßigkeit des Effekten- bzw. Depotgeschäfts. Ihre Gliederungssystematik lehnt sich stark an das DepotG an, ergänzt um die Hinweise zu (Depot-) Buchführung, -abstimmung und -stimmrecht. Darüber hinaus sollen Kreditinstitute die Anforderungen bei internen Prüfungen beachten.

    2. Darstellung: Materieller Inhalt der Anforderungen an die Depotprüfungsberichte sind Ausführungen zu Verwahrarten (Sonder-, Sammel-, Drittverwahrung, unregelmäßige Verwahrung), Depotverwaltung, Verpfändung von Wertpapieren (Drittverpfändung), Effektenkundengeschäft, Depotbuchführung, Depotabstimmung, Depotstimmrecht und zur Behandlung von Kundenbeschwerden. Die Einhaltung der Anforderungen führt nach Einschätzung des BAKred bzw. jetzt der BaFin zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Effekten- und Depotgeschäfts.

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