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Revision von Schiffshypothek vom 08.04.2020 - 13:14

Schiffshypothek

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    Hypothek gemäß §§ 8, 24 SchiffsRG, die dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit (dingliches Recht) am mit der Schiffshypothek belasteten Schiff (bzw. Schiffsbauwerk, Schwimmdock, Miteigentumsanteilen) gewährt; Registerpfandrecht, das durch Einigung und Eintragung im Schiffsregister bestellt wird (§ 8 SchiffsRG). Die Schiffshypothek ist grundsätzlich eine Sicherungshypothek und daher regelmäßig Buchhypothek; sie ist auch als Höchstbetragshypothek zulässig (§ 75 SchiffsRG). Dem Schiffshypothek-Gläubiger haften neben dem Schiff grundsätzlich das Zubehör, das dem Schiffseigentümer (Reeder) gehört (§ 31 SchiffsRG), und die Versicherungsforderungen (§ 32 SchiffsRG). Die Verwertung einer Schiffshypothek erfolgt durch Zwangsversteigerung (§§ 47 SchiffsRG, 870a ZPO, 162 ff. ZVG). Für nicht eingetragene Schiffe gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 1204 ff. BGB (Faustpfandrecht). Dem Inhaber einer Schiffswerft steht bei Bau oder Ausbesserung eines Schiffs ggf. eine Sicherungshypothek zu, § 647a BGB.

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