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Sonderausgaben
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bestimmte, in § 10 EStG erschöpfend aufgezählte Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind noch als solche behandelt werden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden können. Andere als die gesetzlich bestimmten Ausgaben sind nicht abzugsfähig (§ 12 EStG). Sonderausgaben sind auch der Abzug von Spenden (§ 10b EStG), der Abzug von Beiträgen zu Altersvorsorgeverträgen ('"Riester-Rente", § 10a EStG) und Steuerbegünstigungen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 10e EStG, gilt für Immobilien, die von 1987 bis 1995 angeschafft oder gebaut wurden, § 52 XIX EStG), für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f EStG) und für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10i EStG).
Der Abzug als Sonderausgabe nach § 10 EStG kann beschränkt oder unbeschränkt sein:
Unbeschränkt abzugsfähig sind die Krankenversicherungsbeiträge, die ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau sicherstellen und die Pflicht-Beiträge zur Pflegeversicherung (§ 10 I Nr. 3 EStG), die gezahlte Kirchensteuer (§ 10 I Nr. 4 EStG), Versorgungsleistungen, die für die Übernahme eines Betriebs, Teilbetriebs, Mitunternehmeranteils (§ 13, § 15 I Nr. 1, § 18 EStG) oder mindestens hälftigem Kapitalgesellschaftsanteils gezahlt werden (§ 10 Ia Nr. 2 EStG), und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 10 Ia Nr. 3, 4 EStG).
Beschränkt abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen einschließlich der Beiträge für sog. Komfortleistungen der Krankenkassen, Unfall-, Haftpflicht, Berufsunfähigkeitsversicherungen etc. ( § 10 I Nr. 2, 3a, II EStG), zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis max. 4.000 € pro Kind, eigene Berufsausbildungskosten bis zu 6.000 €, 30% des Schulgelds bis max. 5.000 € (§ 10 I Nr. 5, 7, 9 EStG). Auch das sog. Realsplitting erfolgt über den Sonderausgabenabzug von max. 13.805 € Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn dieser die Einnahmen versteuert (§ 10 Ia Nr. 1 EStG).
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