Sonderposten mit Rücklageanteil
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ehemaliger Bilanzposten nach HGB; durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit abgeschafft. Zuvor galt: Passivposten, der nach § 247 III HGB a.F. für Zwecke der Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) und Ertrag von allen Kaufleuten gebildet werden durfte. Für Kapitalgesellschaften griff ergänzend § 273 HGB a.F. Der Sonderposten mit Rücklageanteil bildete einerseits das handelsrechtliche Pendant zu nach den Steuergesetzen steuerfreien Rücklagen. Der Zweck des Sonderpostens mit Rücklageanteil lag vornehmlich darin, eine vorübergehende Gewinnneutralisierung zu erreichen. Wichtige steuerfreie Rücklagen waren und sind: Reinvestionsrücklage (§ 6b EStG) und die Ersatzbeschaffungsrücklage (R 35 EStR). Andererseits konnte der Sonderposten mit Rücklageanteil bei Kapitalgesellschaften im Interesse bilanzieller Transparenz auch dazu eingesetzt werden, subventionelle Abschreibungen offen passivisch auszuweisen (§ 281 I 1 HGB a.F.). In diesem Fall enthielt der Sonderposten mit Rücklageanteil die steuerlichen Mehrabschreibungen, d.h. die Differenz zwischen handelsrechtlicher Normal- und steuerlicher Sonderabschreibung. Die steuerrechtlichen Abschreibungen wurden folglich nicht direkt von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abgesetzt. In der Bilanzanalyse wurde der Sonderposten mit Rücklageanteil jeweils zur Hälfte dem Eigenkapital und Fremdkapital zugerechnet, weil die Versteuerung der im Sonderposten enthaltenen Positionen nur aufgeschoben und nicht endgültig verhindert war. Zuletzt war jedoch eine Zuordnung im Verhältnis von 70:30 Eigen- zu Fremdkapital realitätsgerecht.