Anschaffungskosten
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1. Begriff: Anschaffungskosten sind als Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände, die von Dritten erworben werden, zugrunde zu legen. Die Anschaffungskosten bzw., bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten bilden im Regelfall die Wertobergrenze für alle fremdbezogenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Umlaufvermögens in der Handels- und Steuerbilanz. Ausnahmen bestehen nur für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Planvermögen; § 246 II HGB) sowie für Finanzinstrumente des Handelsbestandes bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 340e III HGB), die zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Handelsrechtlich sind die Anschaffungskosten im HGB definiert. Da eine Definition der Anschaffungskosten im Steuerrecht fehlt, sind die handelsrechtlichen Anschaffungskosten für die Steuerbilanz maßgebend (Abschn. 32a I EStR). Somit unterscheiden sich handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten nicht voneinander. Gemäß § 255 I HGB werden Anschaffungskosten definiert als diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.
2. Bestandteile: Wesentlicher Bestandteil der Anschaffungskosten ist der Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer, d.h. der Betrag, der aufgewendet werden muss, um die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand zu erlangen. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören z.B. Aufwendungen für den Transport und die Montage, Versicherungsprämien, Zölle, Grunderwerbsteuer und Bankprovisionen. Bei Fremdleistungen ergeben sich dabei die zu aktivierenden Aufwendungen aus der Rechnung, bei Eigenleistungen dürfen nur die Einzelkosten (Rohstoff- und Lohnkosten) ohne Gemeinkostenzuschläge erfasst werden. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen zwar nach Abschluss des Anschaffungsvorganges, sind aber an sich schon bei der Anschaffung angefallen, z.B. Nachbesserungskosten, Erschließungsgebühren und nachträgliche Kaufpreiserhöhungen durch gerichtliche Entscheidungen. Aufwendungen zur Anpassung an später veränderte betriebliche Verhältnisse sind keine nachträglichen Anschaffungskosten, sondern Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind z.B. Rabatte, Skonti oder andere Preisnachlässe (z.B. aufgrund von Mängelrügen).
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Anschaffungskosten
- Abschreibung
- Anlagespiegel
- Bauherrenerlass
- Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens
- Bewertungsgrundsätze
- Cashflow Return on Investment (CFROI)
- eigene Aktien
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einnahmenüberschussrechnung
- Finanzinstrumente, Bilanzierung
- Herstellungskosten
- Leasing
- Niederstwertprinzip
- Non-full-pay-out-Leasing
- Return on Investment (RoI)
- Share Deal
- Sonderposten mit Rücklageanteil
- Spekulationsgewinn
- stille Reserven
- Umsatzsteuer bei Kreditinstituten
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Wertaufholung