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Steuerstundung
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Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung von Forderungen mit erheblichen Härten für den Steuerschuldner verbunden ist und der Anspruch durch die Steuerstundung nicht gefährdet erscheint. Die Steuerstundung soll i.d.R. nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung (§§ 241 ff. AO) gewährt werden (§ 222 AO). Bei einer Steuerstundung fallen Stundungs-Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro vollem Monat an (§§ 234 I, 238 AO). Bei geringen Beträgen und/oder Dauer wird nicht selten auf Sicherheitsleistung bzw. Zinsen verzichtet (s. § 234 II AO).
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