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Revision von Transithandel vom 30.07.2012 - 18:22

Transithandel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Geschäfte im Außenhandel, bei denen außerhalb eines Staats (Wirtschaftsgebiets) befindliche Waren oder in das Staatsgebiet (Inland) verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden (§ 4c Nr. 8 III AWV). In der Bundesrepublik Deutschland bestehen für Transithandelsgeschäfte keine Genehmigungspflichten mehr (früher § 40 I AWV a. F.). Für Zahlungen im Transithandel gelten Meldepflichten nach § 66 i.V.m. § 60 III AWV (Meldungen über den Außenwirtschaftsverkehr). Aus der Sicht des Staates, in dem der Transithändler ansässig ist, werden Transithandelsgeschäfte als aktiv bezeichnet; ist der Transithändler im Ausland ansässig und der Verkäufer oder Käufer der Ware ein inländisches Unternehmen, handelt es sich um ein passives Transithandelsgeschäft. Beim Transithandel wird die Ware entweder direkt vom Bezugsland zum Käuferland oder indirekt unter Zwischenschaltung einer Lagerung im Zollfreigebiet des Landes des Transithändlers befördert. Im letzteren Fall ist das Transithandelsgeschäft als Durchfuhr bzw. Transitverkehr anzusehen. Nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist unter Durchfuhr insbes. die Beförderung von Sachen aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet zu verstehen, ohne dass diese in den freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes gelangen (§ 4 II Nr. 7). Hierfür bestehen Beschränkungen nach § 38 AWV. Von der Funktion her stellt der Transithandel ein Zwischenglied in der Außenhandelskette zwischen Einfuhr und Ausfuhr dar; er ermöglicht insbesondere das Ausnutzen internationaler Unterschiede in den währungs-, wirtschafts- und steuerpolitischen Bestimmungen bzw. Maßnahmen.

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