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Verbraucherkredit, Kündigungsrecht des Kreditgebers

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit kann der Kreditgeber den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen und damit eine Gesamtfälligstellung erreichen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens zehn vom Hundert (bei einer Laufzeit des Kreditvertrags von über drei Jahren mit 5 v.H. des Kreditnennbetrags bzw. des Teilzahlungspreises) in Verzug ist und der Kreditgeber außerdem dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt und erklärt hat, er werde bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangen (§ 498 S. 1 BGB). Macht der Kreditgeber von seinem Recht zur Kündigung Gebrauch, vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung (Fälligkeit) entfallen (§ 501 BGB). Besteht ein Kündigungsrecht, so kann der Kreditgeber bei Teilzahlungsgeschäften zurücktreten (§ 508 II BGB).

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