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Verwaltungsakt
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Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde (§ 1 IV VwVfG) zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (z.B. aufgrund des Kreditwesengesetzes [KWG]) trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Gegensatz zum abstrakt-generellen Gesetz beinhaltet der Verwaltungsakt eine konkret-individuelle Regelung. Gemäß § 35 2 VwVfG ist auch eine Maßnahme, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Kreis von Personen richtet (Allgemeinverfügung), ein Verwaltungsakt.
Nach ihrem Inhalt können verfügende, gestaltende und feststellende Verwaltungsakte (z.B. Feststellungsbescheid) unterschieden werden. Von ihrer begünstigenden (z.B. Konzession für Kreditinstitute) oder belastenden Wirkung (z.B. Einschreiten nach § 37 KWG) hängt ab, unter welchen Voraussetzungen eine spätere behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten zulässig ist (z.B. Rücknahme oder Widerruf einer Betriebserlaubnis für ein Institut i.S. des KWG).
Einem Verwaltungsakt können Nebenbestimmungen (z.B. Bedingungen, Befristungen) beigefügt werden (§ 36 VwVfG); § 32 II KWG lässt auch Auflagen zu. Eine bestimmte Form gilt für Verwaltungsakte nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Schriftliche Verwaltungsakte müssen i.d.R. begründet werden (§ 39 VwVfG); unterbleiben darf dies nur ausnahmsweise, etwa wenn einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben wird.
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