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Revision von vorzeitige Verfügung bei Sparkonten vom 07.11.2018 - 14:53

vorzeitige Verfügung bei Sparkonten

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    Spareinlagen sind Kündigungsgelder, sodass über sie nur nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist verfügt werden kann. Wird nicht gekündigt oder vor Ablauf der Kündigungsfrist verfügt (was das Kreditinstitut zulassen kann, ohne dass der Gläubiger einen entsprechenden Anspruch hätte), handelt es sich um vorzeitige Verfügungen, für die regelmäßig Vorschusszinsen oder ein Vorfälligkeitsentgelt berechnet werden. Ausnahmen von dieser Regelung können gemacht werden bei einer wirtschaftlichen Notlage des Sparers (z.B. bei längerer Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.), bei Verfügung über gutgeschriebene Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung, bei Kauf von Wertpapieren mit entsprechender Laufzeit, bei Umbuchungen auf andere Sparkonten oder Bausparkonten, die gleicher Kündigungsfrist unterliegen, im Rahmen des Umzugsservices bei entsprechender Wiederanlage und bei Erbauseinandersetzungen. Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten können 2.000 Euro je Kalendermonat vorschusszinsfrei verfügt werden (Kündigungsfreibetrag). Monatliche Freibeträge dürfen nicht gesammelt werden.

    Vgl. auch Vorschusszinsen.

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