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wesentliche Bestandteile
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Bestandteile einer Sache, die nicht von dieser (oder voneinander) getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile sollen ein einheitliches rechtliches Schicksal haben. Wesentliche Bestandteile sind deshalb regelmäßig nicht sonderrechtsfähig, d.h. sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Die Sicherungsübereignung eines wesentlichen Bestandteils etwa kommt nicht in Betracht (wohl aber etwa die Eigentumsübertragung der Hauptsache selbst). Die Abgrenzung zwischen wesentlichem Bestandteil, einfachem Bestandteil und Zubehör, die für den Sicherungswert von Kreditsicherheiten wichtig sein kann, ist im Einzelfall schwierig. So gehört bspw. bei einem Kfz das Fahrgestell (Karosserie) zu den wesentlichen Bestandteilen, Motor und Räder einfache Bestandteile, Ersatzrad und Dachträger Zubehör. Bei Grundstücken gehören gemäß § 94 BGB die mit dem Grund und Boden auf Dauer fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, zu den wesentlichen Bestandteilen (bei nur vorübergehender Verbindung bzw. Einfügung handelt es sich um Scheinbestandteile, die als bewegliche Sachen zu behandeln sind, § 95 BGB). Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, wie Mauern, Decken, Böden, Treppen, Fenster, Türen, Heizungsanlage usw. Maschinen sind dann wesentliche Bestandteile, wenn sie entweder speziell für das Gebäude, in dem sie sich befinden, hergestellt werden oder umgekehrt dieses für die Maschinen hergestellt worden ist. Ansonsten bleiben sie, auch wenn sie fest mit der Fabrikhalle oder Werkstatt verbunden und zur Aufrechterhaltung des Betriebes wesentlich sind, bewegliche Sachen und sind regelmäßig als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen. Erzeugnisse sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, wie etwa Getreide oder Obst (§ 94 BGB).
Mit der Trennung entstehen selbständige Sachen, die aber ggf. der Haftung eines Grundpfandrechts unterliegen können (vgl. § 1120 BGB). Die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen sog. subjektiv dinglichen Rechte (§ 96 BGB), etwa Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte und Reallasten, sind ebenfalls wesentliche Bestandteile, soweit sie zugunsten des jeweiligen Eigentümers des (herrschenden) Grundstücks bestellt werden.
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