Zitierfähige Version
Einlagensicherungsgesetz
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. bis 2015: Kurzform für Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16.7.1998 (BGBl. I S. 1842), zuletzt durch Gesetz vom 9.12.2010 geändert (BGBI. I S. 1900). Das EAEG setzte die Vorgaben der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie in nationales Recht um und regelte die Einzelheiten der Einlagensicherung (insbes. den Umfang des Entschädigungsanspruchs, § 4 EAEG) im deutschen Kreditwesen durch Vorschriften im Gesetzesrang. Das Gesetz diente dem Schutz privater und kleinerer gewerblicher Anleger (Gläubigerschutz) und damit der Stärkung des Vertrauens in das Finanzwesen und seiner Stabilität (Systemschutz).
2. Seit Juli 2015 regelt das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) die Mindestanforderungen an die Einlagensicherung deutscher Banken. Das vorgenannte EAEG enthält keine Normen mehr hierzu und heißt folgerichtig seither Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG). Das EinSiG vom 3.7.2015 (BGBl. I S. 786), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.6.2017 (BGBl. I S. 1693), setzte die entsprechende EU-Einlagensicherungsrichtlinie 2014 in deutsches Recht um, welche auf eine Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in den Mitgliedstaaten der EU zielt. Kerninhalte des Gesetzes sind die Verankerung eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs, eine Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens, eine erhöhte Transparenz der Einlagensicherung sowie eine bessere finanzielle Ausstattung der Sicherungssyteme. Entsprechende Organisationen der Einlagensicherung bestanden gerade in Deutschland schon geraume Zeit davor, jedoch beruhten sie überwiegend auf Regeln, die nicht staatlicherseits, sondern im Wege der Selbstregulierung formuliert worden waren.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon