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fiduziarische Sicherheiten
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Bezeichnung für Kreditsicherheiten, die in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz einer gesicherten Forderung unabhängig sind (abstrakt). Sie sind entweder als Sicherungsrecht gesetzlich nicht ausgestaltet (z.B. Sicherungseigentum) oder gesetzlich überhaupt nicht geregelt (z.B. Garantie), sodass ihr Sicherungscharakter eine vertragliche Gestaltung erfordert (sog. gekorene Sicherheiten). Hierzu gehören v.a. Garantie, Schuldmitübernahme, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung.
Wegen ihrer Abstraktheit können Sicherheit und Forderung im Unterschied zu den akzessorischen Sicherheiten getrennt übertragen werden. Tritt z.B. der Gläubiger seine durch eine Garantie gesicherte Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten ab, so geht diese Garantie nicht automatisch auf den neuen Gläubiger über, sondern muss gesondert abgetreten werden. Fiduziarische Sicherheiten können zur Sicherung künftiger oder bedingter, auch mehrerer abgrenzbarer Forderungen eingesetzt werden. Infolge ihrer Unabhängigkeit gehen sie im Zweifel nicht unter, wenn die gesicherte Forderung erlischt; wohl aber hat der Sicherungsgeber gegenüber dem Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch (Schuldrecht) auf Rückgabe der Sicherheit.
Treuhänderische Sicherheiten: Soweit die Verbindung zwischen Sicherheit und Forderung neben der Sicherheitenbestellung durch einen gesonderten Vertrag (Sicherungsvertrag, Sicherungsabrede, Zweckerklärung) hergestellt werden muss, bezeichnet man die fiduziarischen Sicherheiten als treuhänderische Sicherheiten. Dazu zählen Sicherungsgrundschuld, Sicherungseigentum (Sicherungsübereignung) und Sicherungsabtretung (Sicherungstreuhand, Treuhand).
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