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Revision von Teilzahlungsgeschäft vom 24.10.2018 - 13:44

Teilzahlungsgeschäft

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    Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat (§ 507 BGB). Bei einem Teilzahlungsgeschäft finden die Vorschriften über verbundene Geschäfte (insbesondere § 358 BGB) und die Formvorschriften für das Verbraucherdarlehen (finanzierter Abzahlungskauf) entsprechende Anwendung (§ 492 I BGB). Daneben gelten besondere Schutznormen, z.B. zur vorzeitigen Abzahlung (§ 500 BGB).

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