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Revision von Refinanzierungsunternehmen vom 21.02.2018 - 14:54

Refinanzierungsunternehmen

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    Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler, Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, Pensionsfonds oder Pensionskassen i.S. des Betriebsrentengesetzes oder an eine in § 2 I Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3a KWG genannte Einrichtung (u.a. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes) veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten. Hierbei ist es unschädlich, wenn ein solches Unternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergibt, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht (§ 1 XXIV KWG).

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