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Total Loss-Absorbing Capacity
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Die Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) ist eine von global systemrelevanten Instituten (G-SIBs) einzuhaltende Kapitalanforderung zur Sicherstellung ihrer Verlustabsorptionsfähigkeit. In Reaktion auf die Finanzkrise der Jahre 2007 ff. wollte man zukünftig erreichen, dass Eigentümer und bestimmte Gläubigerklassen im Falle einer Bestandsgefährdung ihres Kreditinstituts in die Verantwortung für aufgetretene Verluste genommen werden (Bail-in). Zu diesem Zweck veröffentlichte das Financial Stability Board (FSB) im November 2015 den finalen TLAC-Standard, dessen verpflichtende Einhaltung ab dem Jahr 2019 geplant ist.
Im Rahmen der TLAC sind neben den aufsichtsrechtlich anerkannten Eigenmitteln auch solche Elemente anerkennungsfähig, die die Anerkennungsvoraussetzungen für Ergänzungskapital nicht erfüllen. Die Berücksichtigung dieser Elemente erfolgt dennoch, sofern eine Reihe von Voraussetzungen wie beispielsweise Nachrangigkeit, effektive Kapitalaufbringung oder auch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr erfüllt sind. Die zur Erfüllung der TLAC-Mindestquote zugelassenen Elemente dürfen zudem höchstens zu 67 Prozent aus Instrumenten des harten Kernkapitals bestehen bzw. müssen mindestens 33 Prozent nachrangiges Fremdkapital umfassen.
Die TLAC-Anforderung soll sicherstellen, dass G-SIBs im Falle einer Schieflage ohne Beeinträchtigung des Finanzsystems und ohne den Rückgriff auf Steuergelder saniert oder abgewickelt werden können. Gemäß den Vorgaben des FSB sollen dazu alle global systemrelevanten Kreditinstitute einheitliche Mindestanforderungen einhalten müssen, wenngleich es der zuständigen Behörde freisteht, die TLAC-Quote mittels eines institutsspezifischen Aufschlags zu kalibrieren, falls dies zur Sicherstellung einer ordentlichen Abwicklung vonnöten ist. Grundsätzlich werden alle G-SIBs verpflichtet, ab dem Jahr 2019 (2022) mindestens 16 Prozent (18 Prozent) TLAC-Kapital in Relation zu den risikogewichteten Aktiva und mindestens 6 Prozent (6,75 Prozent) TLAC-Kapital in Relation zu den ungewichteten Aktiva (siehe auch: Leverage Ratio) vorzuhalten.
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