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Geldzeichen

Definition: Was ist "Geldzeichen"?

körperliche Gegenstände, die nach einer Rechnungseinheit - der Währung - gestückelt sind und zum Nominalwert (Nennwert) als gesetzliches Zahlungsmittel dienen.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Charakterisierung: bewegliche Sachen (Banknoten und Münzen), denen ein Staat (oder eine internationale Organisation wie die Europäische Union (EU)) die Eigenschaft von Zahlungsmitteln (Geld) verliehen hat. Geldzeichen dienen zu dem jeweils aufgedruckten oder aufgeprägten Nennwert als allgemeine Tauschmittel. Die Festlegung eines Annahmezwangs (gesetzliches Zahlungsmittel) ist üblich, für die Einordnung als Geldzeichen aber nicht zwingend. Zum Zahlungsmittel werden Geldzeichen oft bereits mit der Bekanntmachung ihrer bevorstehenden Ausgabe, spätestens jedoch mit dem Inverkehrbringen durch den Emittenten. Dies erfolgt für Euro-Banknoten durch Auszahlung an den Kassen der Deutschen Bundesbank oder bei Scheidemünzen bei deren Übereignung an die Bundesbank zum Zwecke der Weiterleitung in den Zahlungsverkehr (§ 7 MünzG) (Banknoten im ESZB, Euro-Münzen). Die Auszahlung von Banknoten hat eine zweifache Wirkung: Zum einen verschafft sie dem Empfänger das Eigentum an den Noten, zum anderen erhalten diese Gegenstände spätestens mit diesem Vorgang ihre rechtliche Eigenschaft als (gesetzliches) Zahlungsmittel. Durch Rückübereignung an den Emittenten büßen Banknoten und Münzen ihre Zahlungsmitteleigenschaft nicht ein, vielmehr geschieht dies nur durch weitere rechtliche Maßnahmen oder tatsächliche Vorgänge, etwa durch Notenaufruf zur Einziehung bzw. Außerkurssetzung von Münzen (§ 14 BBankG, § 8, 9 MünzG), durch die der Emittent generell bestimmte Geldzeichen (z.B. alle 10-Euro-Banknoten) nach dem Ablauf einer im Bundesanzeiger, für Münzen auch im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Frist außer Kraft setzen kann. Nach Ablauf dieser Frist verkörpern Geldzeichen nur noch wertloses Papier oder Metall. Die Bundesbank tauscht aber die aufgerufenen (DM-) Banknoten bisher ohne zeitliche Begrenzung um. Außerdem bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, umlaufenden Banknoten und Münzen ihre Zahlungsmitteleigenschaft unmittelbar abzuerkennen, so z.B. bei einer Währungsreform oder durch das DM-Beendigungsgesetz zum 31.12.2001. Wird ein Geldzeichen so stark beschädigt, dass seine Umlauffähigkeit beeinträchtigt ist, so ist es auch kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Der Inhaber kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz vom Emittenten erlangen. Durch völlige Vernichtung erlischt die Zahlungsmitteleigenschaft ebenfalls.

    2. Übertragung: Geldzeichen werden als bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übereignet (§ 929 BGB). Sie genießen im Unterschied zu anderen beweglichen Sachen einen stärkeren Verkehrsschutz, weil beim gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten Eigentum an gestohlenem Geld erworben werden kann (§ 935 II BGB), auch bei ausländischen Banknoten und Münzen.

    3. Entschädigungsregelung: Um Missbrauch vorzubeugen, ist die ausgebende Stelle grundsätzlich nicht verpflichtet, für vernichtete, verlorene, verfälschte oder ungültig gewordene Geldzeichen Ersatz zu leisten.

    4. Strafrechtlicher Schutz erfolgt durch Bestimmmungen zu Geld- und Wertzeichenfälschung.

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