teilbare Sachen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Sachen (§ 90 BGB), die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen, z.B. Geldzeichen, Grundstücke. Trifft das nicht zu, spricht man von unteilbaren Sachen (z.B. Haus, Maschine, Unternehmen). Die Unterscheidung (§ 752 S. 1 BGB) hat Bedeutung für die Auseinandersetzung zwischen mehreren Mitberechtigten (Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft).
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