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Abwicklungsanstalt
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Eine Abwicklungsanstalt bezeichnet nach § 8a I des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die Kreditinstitute bestimmte Risikopositionen, wie z.B. strukturierte Wertpapiere oder ausfallgefährdete Kredite, sowie nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche zum Zwecke der Abwicklung übertragen können. Die Auslagerung von Risikopositionen unterliegt gewissen Bedingungen und Auflagen. Sie dient der Bereinigung von Bankbilanzen und entlastet die übertragende Bank von zunehmenden Eigenkapitalanforderungen und erforderlichen Abschreibungen. Abwicklungsanstalten ermöglichen somit eine geordnete Abwicklung von Risikopositionen sowie die anschließende geschäftspolitische Neuausrichtung einer Bank. Die bei der Abwicklungsanstalt auftretenden Verluste müssen von den Eigentümern der übertragenden Bank ausgeglichen werden. Bisher wurden von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zwei Abwicklungsanstalten – die sog. Erste Abwicklungsanstalt (EAA) sowie die FMS Wertmanagement (FMS-WM) – errichtet. Weitere Informationen unter www.fmsa.de.
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