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Revision von Aktieneinziehung vom 07.04.2020 - 14:14

Aktieneinziehung

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    Amortisation; Verfahren zur Kapitalherabsetzung bei einer Aktiengesellschaft (AG) durch Vernichtung einzelner Aktien (§§ 237 ff. AktG). Diese können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft (Erwerb eigener Aktien) eingezogen werden. Die Aktieneinziehung führt zum Erlöschen der mitgliedschaftlichen Rechte (Aktionärsrechte) und Pflichten (Aktionärspflichten). Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie nach der ursprünglichen oder geänderten Satzung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.

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