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Revision von Akzeptierungsakkreditiv vom 16.11.2018 - 15:40

Akzeptierungsakkreditiv

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    Dokumentenakkreditiv, bei dem die eröffnende Bank (issuing bank) bei einem bestätigten Akkreditiv zusätzlich die bestätigende Bank (confirming bank) nach Art. 7 a] ERA verpflichtet ist, bei Vorlage ordnungsmäßiger Dokumente und Erfüllung der Akkreditivbedingungen zu "honorieren", z.B. - „vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren und sie bei Fälligkeit zu bezahlen” (falls Ziehung der Tratten auf die eröffnende Bank in den Akkreditivbedingungen vorgesehen ist), oder - die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten und deren Einlösung bei Fälligkeit zu übernehmen (falls Ziehung der Tratten auf eine andere im Akkreditiv benannte bezogene Bank vorgesehen ist).

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