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Revision von Altersvorsorgevertrag vom 08.04.2020 - 15:18
Altersvorsorgevertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 1 I des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) setzt ein Altersvorsorgevertrag (sog. Riester-Vertrag) voraus, dass zwischen einem „Anbieter” (§ 1 II AltZertG) und einer natürlichen Person eine Vereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wird. Mittels dieses Vertrages verpflichtet sich der Anbieter gegen Zahlung eines Beitrags (§ 82, § 86 EStG) u.a. dazu, eine lebenslange Altersversorgung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (für die nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Altersvorsorgeverträge nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres, § 14 II AltZertG) in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans auszuzahlen bzw. das monatliche Nutzungsentgelt für eine vom Vertragspartner selbst genutzten Genossenschaftswohnung zu vermindern. Die Altersversorgung wird unabhängig vom Geschlecht berechnet. Als Altersvorsorgeverträge gelten gem. § 1 Ia auch Darlehensverträge, Bausparverträge mit Darlehensoption und Bauspar-Kombikredite. Das Darlehen ist zwingend für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a I 1 EStG einzusetzen. Eine zertifizierungsfähige Zusage können nur bestimmte Anbieter abgeben (§ 1 II AltZertG): inländische Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute i.S. des KWG, die das Einlagengeschäft betreiben, Bausparkassen, externe Kapitalverwaltungsgesellschaften i.S.v. § 17 II KAGB und in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften; Lebensversicherungsunternehmen und Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat des EWR und auch außerhalb des EWR dann, wenn die Zweigstellen dieser Unternehmen die Voraussetzungen des § 1 II 1 Nr. 3 AltZertG erfüllen, ferner Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften mit Sitz im EWR. Ausnahmetatbestände bestehen für Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Maßgabe von § 1 II 2 AltZertG.
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