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- Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben vom 04.03.2020 - 17:32
- Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben vom 04.03.2020 - 13:51
- Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben vom 16.11.2018 - 10:52
- Revision von Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben vom 30.07.2012 - 18:30
Anhang zum Jahresabschluss der Kreditinstitute, sonstige Angaben
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Kreditinstitute i.S. des KWG und i.S. der CRR müssen, auch wenn sie keine Kapitalgesellschaft sind, nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufstellen (§ 340a I i.V.m. §§ 264 ff. HGB). Damit gelten auch die Vorschriften zum Anhang nach §§ 284 - 286 HGB, mit Ausnahme von §§ 284 II Nr. 3, 285 Nr. 8 und 12 und § 288 HGB (§ 340a II 1 HGB); ergänzt und teils geändert werden diese Regelungen durch §§ 34 - 36 RechKredV (§ 340a II 2 HGB). Sonstige Angaben betreffen insbes.
bestimmte Beteiligungen, d.h. Name, Sitz, Anteil am Kapital, Höhe des Eigenkapitals, letztes Geschäftsergebnis (soweit diese Angaben für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, können sie gemäß § 286 III 1 Nr. 1 HGB entfallen), § 285 Nr. 11 HGB;
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats (AR); § 285 Nr. 10 HGB;
Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung, getrennt nach Gruppen (§ 285 Nr. 9a HGB);
Gesamtbezüge früherer Mitglieder zuvor genannter Organe und ihrer Hinterbliebenen einschließlich gebildeter Pensionsrückstellungen, getrennt nach Gruppen (§ 285 Nr. 9b HGB);
Gesamtbeträge der an die Mitglieder dieser Organe gewährten Vorschüsse und Kredite einschließlich zu deren Gunsten eingegangener Haftungsverhältnisse, getrennt nach Gruppen (§ 34 II Nr. 2 RechKredV);
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl getrennt nach Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB);
alle Mandate in Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 III HGB), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die mehr als fünf v.H. betragen (§ 340a IV HGB).
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