Anlageberatung, Haftung
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Die Haftung der Anlageberatung konkretisiert sich in Deutschland vor allem durch die Rechtsprechung, da das (geschriebene) Recht die Haftung eines Beraters nicht explizit regelt und somit in weiten Teilen den Gerichten die jeweilige Interpretation und Rechtsfortbildung auf Basis allgemeiner Rechtsgrundsätze (z.B. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280 BGB) obliegt. Ausgehend von der sog. Bond-Entscheidung des BGH von 1993 ist anerkannt, dass eine Beratung vor allem zwei Punkte berücksichtigen muss:
Anlegergerechte Beratung: Der Berater hat bei der Anlageberatung den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen.
Objektgerechte Beratung: Das empfohlene Anlageobjekt muss den Kriterien des Anlegers Rechnung tragen. Dies bedeutet für die Anlageberater, dass ein Produkt nur in ihr Angebot aufgenommen werden sollte, wenn die betreffende Anlage zuvor einer eigenen Prüfung unterzogen worden ist.
Dies bedeutet für die Praxis, dass die empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein muss.