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Revision von anrechenbarer Zinsabschlag vom 12.11.2018 - 13:05

anrechenbarer Zinsabschlag

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    bis 2008 im Rahmen der Zinsbesteuerung von der auszahlenden Stelle (im Falle der Depot-Verwahrung von Wertpapieren oder des Ankaufs bzw. des Inkassos von Zinsscheinen von dem inländischen Kreditinstitut) einbehaltene Zinsabschlagsteuer, die durch Kapitalertragsteuer-Bescheinigung nachgewiesen wurde. Mithilfe der Steuerbescheinigung konnte der Steuerpflichtige den Zinsabschlag bei seiner Veranlagung anrechnen lassen, ähnlich wie bei der sonstigen anrechenbaren Kapitalertragsteuer. Ab 2009 ersetzt durch die Abgeltungsteuer.

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