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Anscheinsbeweis
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1. prima-facie-Beweis; Beweis des ersten Anscheins. Kein besonderes Beweismittel, sondern die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO). Der Anscheinsbeweis ist prozessrechtlicher Natur und wird von der Rechtsprechung herangezogen, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Bei einer solchen Fallgestaltung müssen die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten Geschehens – von der Ursache bis zum Erfolgseintritt – nicht mehr strikt bewiesen werden, sondern sie werden als typisch angenommen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden, wenn die Gegenseite Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Geschehensablaufs ergibt.
2. Eine besondere Bedeutung erhält der Anscheinsbeweis z.B. im Kontext des Kartenmissbrauchs, da bei missbräuchlicher Abhebung an einem ec-Geldautomaten unter Verwendung der Originalkarte mit richtiger PIN der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder auch mit ihr gemeinsam verwahrt hat.
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