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Revision von Auflage vom 12.11.2018 - 18:11

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    1. im Privatrecht letztwillige Anordnung des Erblassers in einer Verfügung von Todes wegen, die die damit beschwerte Person zu einer Leistung verpflichtet, ohne zugleich einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB; etwa Grabpflege).

    2. im öffentlichen Recht Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, z.B. gemäß § 32 II KWG.

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