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Auflassungsvormerkung
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Sicherung des Anspruchs des (Vormerkungs-)Berechtigten auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch einen Vermerk (Eintragung) in Abteilung II des Grundbuches (wichtig insbesondere, weil zwischen Abschluss eines Grundstückskaufvertrages und der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch oft erhebliche Zeit verstreicht, so dass auf diese Weise der Erwerb durch den Erwerber/Vormerkungsberechtigten gesichert werden kann; vgl. § 883 BGB). Spätere Verfügungen oder Belastungen ohne Zustimmung des Auflassungs-Berechtigten sind in diesem Fall regelmäßig unwirksam.
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