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außerordentliche Erträge
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Der früher in der Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB auszuweisende Posten "außerordentliche Erträge" ist mit der Umsetzung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, entfallen. Damit sind die entsprechenden Beträge nunmehr i.d.R. in den sonstigen betrieblichen Erträgen enthalten. Im Anhang sind der Betrag und die Art von einzelnen Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB). In den Formblättern für Kreditinstitute (Formblatt 2 und 3 RechKredV) ist der Posten noch enthalten. Die zu den außerordentlichen Aufwendungen gemachten Ausführungen gelten analog.
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