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- Revision von Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten vom 09.04.2020 - 11:20
- Revision von Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten vom 16.11.2018 - 10:53
- Revision von Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten vom 30.07.2012 - 18:30
Bankauskunft, Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten
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Im Rahmen von Nr. 2 AGB Banken/AGB Postbank bzw. Nr. 3 AGB Sparkassen gilt: (1) Auskunftsanfragen sollen schriftlich, nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder (fern)mündlich gestellt werden. (2) In der Anfrage ist der Anfragegrund, mit dem das notwendige berechtigte Interesse an der Bankauskunft glaubhaft gemacht wird, anzugeben. Das anfragende Kreditinstitut hat klarzustellen, ob es die Auskunft im eigenen oder im Kundeninteresse einholt. (3) Bei Anfragen im Interesse eines Kunden wird dessen Namen nicht genannt. Das anfragende Kreditinstitut ist jedoch verpflichtet, den Namen des anfragenden Kunden dem angefragten Kreditinstitut zu nennen, wenn dem Kunden, über den einen Auskunft erteilt wurde, ein Anspruch auf Nennung des Anfragers zusteht. (4) Wird eine Auskunftsanfrage von dem angefragten Kreditinstitut an ein drittes Kreditinstitut weitergeleitet, ist das Anfrageschreiben weiterzugeben. (5) Soweit eine Bankauskunft nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen erteilt werden darf (d.h. wenn es sich nicht um Geschäftskunden handelt), genügt auch die Versicherung des anfragenden Kreditinstituts, dass ihm diese Zustimmungserklärung vorliegt. Das anfragende Institut ist verpflichtet, diese Erklärung auf Verlangen vorzulegen, und haftet dem auskunftgebenden Kreditinstitut für alle Schäden, die diesem daraus entstehen, dass es im Vertrauen auf die Versicherung eine unberechtigte Bankauskunft erteilt hat. (6) Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein. Sie sollen schriftlich, nur in Ausnahmefällen fernschriftlich oder (fern)mündlich, erteilt werden; mündlich erteilte Auskünfte sind zu dokumentieren und sollen i.d.R. schriftlich bestätigt werden. Von einem Verbot der Weitergabe der Bankauskunft ist abzusehen, wenn die Anfrage im Kundeninteresse gestellt worden ist. (7) Bankauskünfte werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen. Es werden keine Recherchen angestellt. (8) Bankauskünfte werden (auch im Fall der Weiterleitung) unmittelbar der anfragenden Stelle erteilt. (9) Auskunftsverweigerungen sollen ebenfalls allgemein gehalten sein. Sie können auch auf schutzwürdige Interessen des Bankkunden gestützt werden. Liegt bei Privatkunden deren Zustimmung nicht vor oder hat bei Geschäftskunden der Kunde die Erteilung einer Auskunft untersagt, ist die Auskunftsverweigerung förmlich so zu formulieren, dass sie nicht als negative Auskunft verstanden werden kann. Hat die angefragte Stelle keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, ist dies in der Antwort deutlich zum Ausdruck zu bringen. (10) Die im Kundeninteresse eigeholte Bankauskunft wird an diesen inhaltlich unverändert weitergegeben. Der Kunde, der eine Bankauskunft erhält, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er empfangene Informationen nur für den angegebenen Zweck verwenden und nicht an Dritte weitergeben darf.
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