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Bankgarantie
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Das Original: Gabler Banklexikon
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abstraktes, d.h. unabhängig von einer zugrunde liegenden Zahlungsverpflichtung bestehendes Zahlungsversprechen einer Bank in Form einer Garantie, durch die diese die Gewährleistung bzw. Haftung im Auftrag ihres Kunden übernimmt, falls eine bestimmte vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt wurde bzw. ein bestimmter Schaden eingetreten ist. Die Bankgarantie findet überwiegend im Außenhandelsgeschäft Anwendung und dient entweder der Bezahlung eines Geschäfts (sog. Zahlungsgarantie) oder begründet eine Ausfallhaftung der Bank für verschiedene Risiken, die sich aus einer nicht planmäßigen Abwicklung eines Geschäfts v.a. im Zusammenhang mit größeren Projekten, wie etwa der Errichtung eines umfangreichen Bauwerks, ergeben können. Insoweit stellt sie sich entweder als Bietungsgarantie, Leistungsgarantie und Liefergarantie, Anzahlungsgarantie und Auszahlungsgarantie oder Gewährleistungsgarantie dar. Dabei verspricht die garantierende Bank in aller Regel, den Garantiebetrag bereits auf erstes Anfordern des Garantiebegünstigten (sog. Effektivklausel) zu zahlen, sodass dieser nur behaupten muss, der Garantiefall, also das im Vertrag genau bezeichnete schadensträchtige Ereignis, sei eingetreten. Die Richtigkeit der Behauptung wird von der Bank nicht geprüft. Gegen den Garantieanspruch des Begünstigten kann allenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs (Treu und Glauben) erhoben werden, der dann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend zu machen ist.
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