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Besteuerung von Kreditinstituten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Einkommen-/Körperschaftsteuer: Die Besteuerung von Kreditinstituten hängt zunächst von der Rechtsform ab, in der ein Kreditinstitut betrieben wird. Als Kapitalgesellschaft in der Gestalt einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterliegt eine Bank mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (KSt). Erträge aus Anteilen im Handelsbuch sind jedoch von der allgemeinen Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen bei der Körperschaftsteuer ausgenommen (§ 8b VII KStG). Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sind körperschaftsteuerpflichtig, soweit ihr Gewinn auf die Kommanditaktionäre entfällt; ihre Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter) müssen für ihnen zuzurechnende Gewinnanteile Einkommensteuer (ESt) zahlen. Körperschaftsteuerpflichtig sind ferner Genossenschaften sowie öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (öffentliche Banken), insbesondere kommunale Sparkassen, da sie einen Betrieb gewerblicher Art bilden. Bestimmte Kreditinstitute mit Sonderaufgaben sind jedoch von der Körperschaftsteuer befreit (§ 5 I Nr. 2 KStG). Bei Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft [OHG], Kommanditgesellschaft [KG]) unterliegen die Gesellschafter der Einkommensteuer. Dasselbe gilt für Einzelkaufleute (Einzelkaufmann), soweit sie noch als Bankier tätig sein dürfen.

    2. Gewerbesteuer: Kreditinstitute erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit sind sie auch nach § 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig (Gewerbesteuer [GewSt]). Allerdings gilt hinsichtlich der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden bei der Bestimmung des Gewerbeertrags (§ 8 Nr. 1a) GewStG) die Besonderheit, dass dies nur insoweit erfolgt, wie das eingeschränkt definierte Anlagevermögen das Eigenkapital überschreitet (§ 19 GewStDV) (Schuldzinsen).

    3. Umsatzsteuer: Bei der Umsatzsteuer (USt) greifen vielfache Steuerbefreiungen (Umsatzsteuer bei Kreditinstituten). Als Folge hiervon ist der Vorsteuerabzug weitestgehend ausgeschlossen (§ 15 II Nr. 1 UStG).

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