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Going Private; Rückzug eines Unternehmens von der Börse bzw. Rücknahme der Börsennotierung (freiwillig oder gezwungenermaßen). Auf Antrag des Emittenten kann die Zulassungsstelle (§ 39 II BörsG) die Zulassung zum regulierten Markt (Börsensegmente) widerrufen, sofern dieser Verwaltungsakt nicht dem Schutz der Anleger zuwiderläuft. Der Widerruf ist durch die Geschäftsführung unverzüglich im Internet zu veröffentlichen (§ 39 V BörsG).
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